Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Vorteile eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung –
wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
Profitieren Sie von den Vorteilen dieser Verfahren und sanieren Sie Ihr Unternehmen in Eigenregie.
Erfahren Sie, ob sich für die Sanierung Ihres Unternehmens ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet oder gar der Weg eines Schutzschirmverfahrens für Sie eröffnet ist.
Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Die Eigenverwaltung bietet Ihnen somit immense Vorteile im Vergleich zu einem regulären Insolvenzverfahren!
Denn entgegen der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens übergeht, übernehmen Sie in der Eigenverwaltung selbst die Rolle des Insolvenzverwalters. Zur Überwachung wird Ihnen hierzu ein Sachwalter beiseite gestellt, der die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben der Insolvenzordnung kontrolliert. Gleichwohl handelt es sich bei der Eigenverwaltung ebenso um ein Insolvenzverfahren, das einen Insolvenzantrag des Schuldners voraussetzt, der zugleich erkennen lassen muss, dass keine Nachteile für die Gläubiger durch die gewählte Verfahrensart entstehen.
Dies setzt fundierte Rechtskenntnisse von den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben voraus, die eine Eigenverwaltung rechtfertigen.
So können bereits die Verfahrensverzögerung, etwa durch eine verspätete Antragstellung oder Fehler bei der Fortführung des Unternehmens in der Eigenverwaltung zu einer unverzüglichen Überleitung des Verfahrens in ein reguläres Insolvenzverfahren führen. Dies gilt es zu vermeiden!
Überlassen Sie den Erfolg der Sanierung daher nicht dem Zufall, sondern wenden Sie sich an unsere Spezialisten!
Wir unterstützen Sie sowohl bei der speziellen Antragstellung der Eigenverwaltung als auch bei der insolvenzrechtlichen Beratung im weiteren Verfahrensverlauf, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen, die die Sanierung Ihres Unternehmens gefährden!
Das Schutzschirmverfahren
Seit Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) bietet Ihnen die Insolvenzordnung in Fällen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit eines sogenannten Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO). Das Schutzschirmverfahren flankiert die (vorläufige) Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Erstellung eines Insolvenzplans, auf dessen Basis ein Vergleich mit den Gläubigern geschlossen werden soll.
Als Variante der Eigenverwaltung fördert das Schutzschirmverfahren gleichfalls die Initiative zur raschen Einleitung des Insolvenzverfahrens.
Bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag ermöglicht das Schutzschirmverfahren einen begrenzten Zeitraum (bis zu drei Monate) zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts. Während dieses Zeitraums genießt Ihr Unternehmen umfassenden Schutz. So ist es den Gläubigern z. B. verwehrt, den Geschäftsbetrieb durch Vollstreckungsmaßnahmen oder die Verwertung von Sicherheiten still zu legen. Vielmehr liegt die Verfügungsbefugnis weiterhin in Ihren Händen. Darüber hinaus gibt Ihnen das Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, bei der Auswahl des Sachwalters mitzubestimmen, sodass das Insolvenzgericht einen von Ihnen geäußerten Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit ablehnen kann. Im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren haben Sie somit mehr Planungssicherheit.