Haftung und Insolvenzanfechtung
Beratung Geschaeftsführer und Vorstände | Haftungsansprüche | Insolvenzanfechtung | Gläubigerberatung
Abwehr von Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüchen.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden regelmäßig Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsleitung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht und sogenannte Insolvenzanfechtungsansprüche durch diesen ermittelt und durchgesetzt.
Während es Ziel der vorinsolvenzlichen Beratung ist, derartige Ansprüche in einem späteren Insolvenzverfahren zu vermeiden, ist es nach Insolvenzeröffnung entscheidend, eine entsprechende Inanspruchnahme abzuwehren.
Die Rechtsprechung zu den Einzelheiten der diversen Haftungs- und Anfechtungsnormen ist in den vergangenen Jahren enorm weiterentwickelt worden und setzt deswegen in ihrer Anwendung tiefgreifende Fachkenntnisse voraus, um eine erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten.
Da die rechtlichen Grundlagen für den Betroffenen häufig jedoch kaum überschaubar sind, ist es ratsam, im Falle einer Inanspruchnahme rechtlichen Rat einzuholen. Denn in der Praxis zeigt sich zumeist, dass die vom Anspruchsteller zugrunde gelegten Sachverhalte unvollständig aufgearbeitet wurden oder eine andere Rechtsauslegung in Ihrem Fall geboten ist, sodass eine Haftung verhindert werden kann!
Beratung von Geschäftsführern und Vorständen in der Unternehmenskrise.
Sobald sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet, treffen die Vertretungsorgane besondere Pflichten, deren Außerachtlassen haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Obwohl es sich hierbei um massive rechtliche Risiken handelt, sind die Pflichten vielen Geschäftsführern oder Vorständen nicht bewusst.
Eine zentrale Rolle nimmt dabei die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gem. § 15a InsO ein, deren Missachtung eine entsprechende Haftung mit sich bringt. Danach haben im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person die Mitglieder ihres Vertretungsorgans oder deren Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen. Im Falle der Überschuldung gibt es eine sechswöchige Frist.
Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragsstellung ist bei Anzeichen einer Krise daher unverzüglich zu prüfen, um etwaige Haftungsfolgen zu vermeiden. Unsere langjährige Erfahrung belegt, dass eine zeitige professionelle Hilfe geboten ist, da oftmals Insolvenzantragsfristen bereits überschritten sind und dadurch Schäden zumeist schon eingetreten sind, die sich sukzessive vergrößern. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.
Lassen Sie sich umfassend von unseren Spezialisten über die Risiken informieren. Zögern Sie nicht und kontaktieren sie uns!
Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern
Eine Haftung der Geschäftsleitung in Gestalt der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung kommt in Betracht, wenn diese die ihr obliegenden insolvenzrechtlichen Pflichten verletzt.
Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche werden von dem Insolvenzverwalter durchgesetzt, der zugleich auch eine etwaige Gesellschafterhaftung zu prüfen hat. Unter welchen Voraussetzungen derartige Ansprüche begründet sind, ist für juristische Laien oft schwer zu überblicken.
Insbesondere Art und Umfang der Ansprüche sind vielfach komplex. Exemplarisch können hierzu Leistungen an Gesellschafter und Aktionäre während der finanziellen Schieflage genannt werden, die von der Geschäftsleitung und den Gesellschaftern/ Aktionären zurückverlangt werden können. Des Weiteren kann eine Haftung nach § 15b Inso in Betracht kommen, wenn Insolvenzantragspflichten verletzt wurden.
Die Abwehr derartiger Ansprüche ist für den Betroffenen häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Einerseits sind die Rechtsgrundlagen des GmbHG, des AktG sowie der InsO und die einschlägige Rechtsprechung dazu häufig unbekannt. Andererseits sind vor allem auch bilanzrechtliche Kenntnisse erforderlich, über die der Einzelne meist nicht verfügt.
Auf dem Gebiet der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bzw. von Gesellschaftern und Aktionären bedarf es daher der Beratung durch einen in dieser Rechtsmaterie ausgebildeten Spezialisten. Die Anwälte unserer Kanzlei weisen durch ihren großen Erfahrungsschatz in derartigen Fällen die erforderlichen Kompetenzen auf. Dadurch, dass wir regelmäßig sowohl auf Seiten des in Anspruch genommenen aber auch auf Seiten unterschiedlicher Insolvenzverwalter gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen vornehmen, ist es uns möglich, hinter die Kulissen zu blicken und Sie damit bestmöglich zu vertreten.
Insolvenzanfechtung
Der Schuldner haftet seinen Gläubigern im Insolvenzverfahren grundsätzlich nur mit Vermögenswerten, die ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören und die er während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO).
Gegenstände, die der Schuldner vorher veräußert hat und die deshalb bei Verfahrenseröffnung nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, fallen nicht darunter.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Insolvenzverwalter aber möglich, solche Gegenstände im Wege der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) wieder in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zurückzuholen.
Diese Befugnis des Insolvenzverwalters bezieht sich auf Vermögenswerte, die aus dem Schuldnervermögen in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Gegenstände haftungsrechtlich (wieder) den Gläubigern des Schuldners in ihrer Gesamtheit zuzuweisen.
Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Insolvenzbeschlag entzieht und bestimmten Gläubigern im Vorfeld der Insolvenz Sondervorteile verschafft.
Besondere Anfechtungsgründe
Gläubigerberatung
Oftmals wird erst im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners deutlich, ob die vertraglichen Grundlagen der Geschäftsbeziehung einen hinreichenden Schutz des Vermögens bieten und somit insolvenzfest sind. Dies gilt insbesondere für bestehende Sicherungsrechte, deren wirksame Begründung durch den Insolvenzverwalter geprüft wird.