Insolvenzantragstellung
Insolvenzantragstellung | Vermeidung der Haftung | Insolvenzgründe
Insolvenzantragstellung durch unsere Spezialisten.
Sofern sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet…
… oder bereits ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) vorliegt, ist ein unverzügliches Handeln unabdingbar.
Nachdem die Insolvenzantragspflicht durch uns geprüft und festgestellt wurde, ist der Insolvenzantrag vorzubereiten. Andernfalls drohen weitere Schäden für die Gläubiger und Ihre persönliche Haftung.
Indem unsere Spezialisten Ihnen schon frühzeitig bei der Prüfung der Insolvenzgründe, der Vorbereitung des Insolvenzantrags und auch in der Zeit danach zur Seite stehen, kann eine persönliche Haftung nicht nur vermieden, sondern auch der Grundstein für eine anschließende Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gelegt werden.
Da ein zulässiger Insolvenzantrag von Gesetzes wegen verschiedensten Anforderungen unterliegt, ist eine professionelle Insolvenzberatung unentbehrlich, um Zeitverluste zu verhindern. Obgleich die Stellung eines Insolvenzantrags das letzte Mittel zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schieflage sein sollte, muss gerade dieser Schritt planvoll durchgeführt werden.
Indem die Insolvenzreife früh erkannt und entsprechend rechtzeitig reagiert wird, können Ihrem Unternehmen die besten Chancen auf eine Sanierung eröffnet werden.
Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags – Wir unterstützen bei der Einhaltung aller Fristen.
Gemäß § 15a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen des Unternehmens zu stellen. Bei der Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.
Haftung bei verspäteter Insolvenzantragstellung
Auch außerhalb der Insolvenzordnung (etwa im GmbHG, AktG, HGB, BGB, GenG usw.) regeln unterschiedliche Vorschriften an die Insolvenzverschleppung an und regeln beträchtliche Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Einzelunternehmer sind von dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zwar nicht erfasst. Allerdings können auch diese sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen treffen. In Betracht kommen insbesondere die Haftung bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) und bei Steuerhinterziehungen.
Nicht zuletzt steht auch stets eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges gegenüber den Geschäftspartnern im Raum, da der Schuldner bei Abschluss der Verträge durch schlüssiges Verhalten seine Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt und der Geschäftspartner darauf vertraut.
Vermeidung von Haftung
Um die zuvor beschriebene Haftung auszuschließen, ist es erforderlich, dass Sie mit den Insolvenzgründen, namentlich der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, vertraut sind und diese auf Ihre konkrete Situation übertragen können. Hierbei stehen wir Ihnen gerne als verlässliche Partner zur Seite.
Zunächst bedarf es hierzu einer rechtzeitigen und planvollen Vorgehensweise, bei der wir Sie umfassend beraten.
Im Zuge dessen ist zunächst die Frage der Insolvenzreife zu analysieren. Dabei ist es keine Seltenheit, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans z. B. aus persönlicher Verbundenheit zu einer subjektiven Sichtweise tendieren. Insofern ist es umso mehr angezeigt, die Expertise von unseren Fachleuten für eine objektive Betrachtung zu nutzen. Im Falle der Insolvenzreife sind dann in einem zweiten Schritt individuell passende Maßnahmen zu planen und ggf. der Insolvenzantrag rechtzeitig und richtig zu stellen.
Beachten Sie auch, dass die Insolvenzantragstellung nicht zwangsläufig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutet, sondern diese häufig zugleich die Chance einer finanzwirtschaftlichen Entschuldung und ein Neustart bietet. Hierzu stehen Sanierungsinstrumente wie u. a. das Schutzschirmverfahren oder der Insolvenzplan zur Verfügung.
In einem mit den wesentlichen Gläubigern und dem Insolvenzverwalter/ Sachwalter abgestimmten zielorientierten Sanierungsprozess lassen sich rasch individuelle Lösungskonzepte entwickeln und begünstigt durch die Vorschriften der Insolvenzordnung zeitnah umsetzen. Auch die übertragende Sanierung Ihres Unternehmens auf einen neuen schuldenfreien Rechtsträger unter Ausschluss eines außerhalb der Insolvenz drohenden Haftungsrisikos ist hierfür eine denkbare Option.
Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam für Sie mögliche Risiken aufdecken und dadurch eine persönliche Haftung vermeiden.
Insolvenzgründe
Das deutsche Insolvenzrecht sieht drei Insolvenzgründe vor, die zur Stellung eines Insolenzantrages berechtigen:
Während die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegenüber den Mitgliedern eines Vertretungsorgans im Falle einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft, Verein etc.) daneben auch eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags begründen, eröffnet der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit lediglich ein Antragsrecht des Schuldners.
Entscheidend ist daher zu wissen, wann die Voraussetzungen der einzelnen Insolvenzgründe vorliegen und diese auch rechtzeitig zu erkennen. Im Folgenden schildern wir Ihnen hierfür einige Anhaltspunkte. Wir raten Ihnen dennoch dringend, uns in jedem Fall parallel zu kontaktieren, da die Analyse und Feststellung der Insolvenzgründe sowie einer etwaigen Insolvenzverschleppung häufig äußerst komplex und im jeweiligen Einzelfall auch vielfach schwierig ist. Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, sind in der Regel gründliche Einblicke in die Struktur des Unternehmens notwendig.