Unsere Kanzlei steht für lösungsorientierte Beratung in allen Bereichen des Insolvenzrechts.

Das Insolvenzrecht bildet den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in sämtlichen Fragestellungen vor und in der Insolvenz.

Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Antragstellung

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Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

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Konzepte zur Sanierung und Restrukturierung

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Betriebsfortführung

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Haftung und Anfechtung

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Insolvenzverwaltung

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Privatinsolvenz

Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzrecht.

Eine Insolvenz ist sinnvoll, wenn Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, also Ihre Rechnungen, Mieten oder Kredite nicht mehr begleichen können und keine Aussicht auf eine kurzfristige Verbesserung Ihrer finanziellen Lage besteht.

Eine frühzeitige Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle hilft, Alternativen zu prüfen, bevor es zu spät ist.

Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) ist für private Personen gedacht, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die Regelinsolvenz betrifft Unternehmen, Selbstständige und ehemals Selbstständige mit offenen Verbindlichkeiten aus ihrer Tätigkeit.

Nach der Wohlverhaltensphase von 3 Jahren (verkürzte Frist seit 1. Oktober 2020) werden grundsätzlich alle Schulden erlassen, außer bei:
– Geldstrafen und Bußgelder
– Unterhaltsschulden aus vorsätzlichem Fehlverhalten
– Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug)

Ein Teil Ihres Gehalts bleibt Ihnen immer erhalten.
Die Höhe richtet sich nach der Pfändungstabelle, die regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres angepasst wird. Der pfändbare Anteil wird an den Insolvenzverwalter abgeführt und zur Schuldentilgung genutzt.

Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen sollten Sie bei der Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt erfragen.

Das kommt auf die Umstände an:
– Wenn das Auto für die Arbeit notwendig ist (z.B. für den Arbeitsweg und keine zumutbare Alternative besteht), kann es oft behalten werden.
– Wenn das Auto einen hohen Wert hat und nicht zwingend benötigt wird, kann es zur Insolvenzmasse gehören und verwertet werden.

Der Arbeitgeber wird in der Regel von der Insolvenz erfahren, da er:
– Lohnabtretungen bearbeiten muss
– Pfändungen umsetzen muss
– Als Drittschuldner im Insolvenzverfahren beteiligt ist

Eine vollständige Vertraulichkeit ist daher meist nicht möglich.

Grundsätzlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung bleiben, solange Sie die Miete weiterhin pünktlich zahlen. Eine Kündigung allein wegen der Insolvenz ist nicht zulässig.

Ja, jeder hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Wichtig zu wissen:
– Ein bestehendes Girokonto sollten Sie frühzeitig in ein P-Konto umwandeln lassen
– Auf dem P-Konto bleibt Ihnen der gesetzlich geschützte Freibetrag zur Verfügung
– Ein normales Konto kann in der Insolvenz gesperrt oder aufgelöst werden
– Die Umwandlung in ein P-Konto sollte vor möglichen Pfändungen erfolgen

Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase sind Sie schuldenfrei. Die Speicherung in der SCHUFA bleibt allerdings noch für drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen (gemäß § 35 Abs. 2 BDSG). Erst danach können Sie finanziell wirklich neu anfangen.

Ja, eine Selbstständigkeit ist während der Insolvenz möglich.

Allerdings:
– Müssen Sie den Insolvenzverwalter vorab informieren
– Werden Überschüsse über dem Pfändungsfreibetrag zur Insolvenzmasse gezogen
– Sollten Sie sich vor der Gründung rechtlich beraten lassen