Strafrecht
Wir analysieren und lösen.
Im Bereich des Strafrechts sind wir auf diejenigen Bereiche spezialisiert, die enge Zusammenhänge zu unseren zivilrechtlichen Kernkompetenzen aufweisen. Namentlich betrifft dies das Wirtschaftsstrafrecht und das Insolvenzstrafrecht, da hier neben strafrechtlichem Wissen auch und insbesondere fundierte Kenntnisse im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Insolvenzrechts erforderlich sind.
Wirtschaftsstrafrecht
Was genau unter dem Begriff des „Wirtschaftsstrafrechts“ zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Ein kriminalistisch-prozessualer Ansatz stellt auf die Vorschrift des § 74c GVG ab und zählt zu den Wirtschaftsstraftaten alle Delikte, für die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Zuständigkeit der Landgerichte eine besondere Zuständigkeit der „Wirtschaftsstrafkammer“ begründet ist.
Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören…
Straftaten nach dem…
– Aktiengesetz (AktG)
– Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
– Genossenschaftsgesetz (GenG)
– Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
– Handelsgesetzbuch (HGB)
– Insolvenzordnung (InsO)
– Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
– Umwandlungsgesetz (UmwG)
– Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
– Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
und weitere
Folgende Delikte…
Insolvenzstrafrecht
Die Anzahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland ist seit 2008 kontinuierlich rückläufig.
Waren im Jahr 2008 noch 33.762 Firmeninsolvenzen zu verzeichnen, weist die Statistik für das Jahr 2017 nur noch 20.276 Insolvenzanträge über das Vermögen nicht natürlicher Personen aus (Quelle: Statista GmbH).
Dies lässt vermuten, dass auch die Anzahl der verfolgten und tatsächlich angeklagten Insolvenzdelikte gleichermaßen abnimmt. Das Gegenteil ist aber der Fall. In der strafrechtlichen Praxis lässt sich vielmehr der Trend erkennen, dass Insolvenzdelikte zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten.
Dies führt zu einem gesteigerten Bedarf an Strafverteidigern, die fundierte Kenntnisse nicht nur im Strafprozessrecht, sondern auch und insbesondere im materiellen Insolvenzrecht aufweisen. Nur ein Verteidiger, der die besonderen Schnittstellen zwischen dem Straf- und dem Insolvenzrecht beherrscht, kann Beschuldigte in diesen besonders gelagerten Strafverfahren bestmöglich verteidigen. Dies liegt namentlich daran, dass die einschlägigen Straftatbestände zivilrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, etwa das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof beispielsweise für den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ausgesprochen, dass die Strafnorm zivilrechtsakzessorisch auszulegen ist (BGH, Urt. v. 23.05.2007 – 1 StR 88/07, wistra 2007, 413).
Der Schutzzweck des klassischen Insolvenzstrafrechts und der strafbewehrten Insolvenzverschleppung besteht in der Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergemeinschaft (BGH, Urt. v. 22.02.2001 – 4 Str 421/00, NJW 2001, 1874).
Dieser Schutzzweck des Insolvenzstrafrechts korrespondiert mit dem Schutzweck der Insolvenzordnung (InsO) an einer geordneten und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigeransprüche.